Dienstleistungsrichtlinie und Friedhofssatzung
Bis Ende des Jahres sind die Friedhofsverwaltungen verpflichtet, die EU-Dienstleistungsrichtlinie umzusetzen und die Friedhofssatzungen anzupassen. War bisher im Regelfall der Steinmetzmeisterbetrieb für die Fundamentierung und Verdübelung der Grabsteine auf dem Friedhof verantwortlich, so wird nun die Gruppe der auf dem Friedhof tätigen Personen erweitert.
Der Gemeinde- und Städtebund von Rheinland-Pfalz hat als Hilfestellung für die Friedhofsverwaltungen ein Satzungsmuster herausgegeben. Im Paragraphen 6 „Ausführen gewerblicher Arbeiten“ wird nur noch der Dienstleistungserbringer genannt. Eine Berufgruppennennung unterbleibt und es bleibt offen, welcher Dienstleistungserbringer im Sinne der Mustersatzung fachlich geeignet ist, Grabsteine sicher zu gründen. Der Nutzungsberechtigte muss lediglich die Beauftragung des Dienstleistungserbringers anzeigen und die Friedhofsverwaltung erteilt keine Genehmigung mehr. Sie kann nur noch innerhalb von 4 Wochen nach Anzeige widersprechen. Diese Formulierungen öffnen den Friedhof für weitere Gewerbetreibende und engen den Handlungsspielraum der Friedhofsverwaltung erheblich ein. War bisher der Steinmetzmeisterbetrieb der Garant für eine sichere Gründung von Grabanlagen, so steigt mit der Ausweitung der auf dem Friedhof gewerblich tätigen Personen das Risiko, dass Grabsteine nicht den Regelwerken fachlich korrekt gegründet und befestigt werden. Die Verkehrssicherungspflicht der Friedhofsverwaltungen bleibt auch nach der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie unverändert.
Die DENAK möchte ergänzend zu der Mustersatzung den Friedhofsverwaltungen Hilfestellungen anbieten, indem die Haftungsrisiken durch Satzungsergänzungen verringert werden können.
Download
Zum kostenfreien Download der Ausarbeitung „Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie und ihre Auswirkung auf die Sicherheit von Grabanlagen" füllen Sie bitte das nachstehende Formular aus. Anschließend gelangen Sie sofort zur Download-Seite.
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